Bundesamt dämpft Hanf-Hype - CBD-haltige Produkte weiterhin nicht als Lebensmittel zugelassen

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Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 19. November 2020 festgelegt, dass der aus der Hanfpflanze extrahierte Wirkstoff Cannabidiol (CBD) nicht als Suchtstoff einzustufen ist. Die Europäische Kommission hat daraufhin die EU-Mitgliedstaaten informiert, dass – dem Urteil folgend – CBD-haltige Produkte Lebensmittel sein können, sofern sie keine arzneiliche Wirkung haben.

Um als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden zu können, ist für Produkte mit Cannabidiol eine EU-weite Zulassung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) notwendig. Der Europäischen Kommission liegen derzeit über 50 Anträge vor, deren Prüfung sie nach dem EuGH-Urteil wiederaufgenommen hat. Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen. Es ist daher offen, ob CBD-haltige Produkte künftig tatsächlich als Lebensmittel (Novel Food) oder doch als Arzneimittel einzustufen sind. Bei der Prüfung wird auch die in dem jeweiligen Produkt eingesetzte Menge Cannabidiol zu berücksichtigen sein.

BVL-Einschätzung unverändert

„Auch wenn mancherorts zu lesen ist, CBD-Produkte könnten jetzt legal als Lebensmittel verkauft werden, so trifft dies unserer Einschätzung nach nicht zu. Wir warten das Ergebnis der Prüfung der Europäischen Kommission ab“, sagt BVL-Präsident Friedel Cramer. „Solche Aussagen sind einfach nur viel Lärm um nichts.“

Solange das Zulassungsverfahren andauert, hat daher die Einschätzung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) weiterhin Bestand: Dem BVL ist derzeit keine Fallgestaltung bekannt, wonach Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln, verkehrsfähig wäre.

Zulassung als Novel Food

Da bislang keine ausreichenden Nachweise erbracht wurden, dass CBD-haltige Produkte in nennenswertem Umfang vor dem Stichtag 15. Mai 1997 in der Europäischen Union verzehrt wurden, sind diese Erzeugnisse – vorbehaltlich einer Einordnung als Arzneimittel – EU-weit als neuartige Lebensmittel (Novel Food) zu betrachten. Neuartige Lebensmittel müssen von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Sie wird dabei unterstützt von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels bewertet. Dieser Verfahrensschritt dauert in der Regel neun Monate, jedoch nur, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen. Sonst kann das Verfahren auch länger dauern. Insgesamt vergehen von der Antragstellung bis zur Zulassung eines neuartigen Lebensmittels in der Regel mindestens 15 Monate.

Weiterführende Informationen

• FAQ des BVL zu Cannabis-Produkten: https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/13_FAQ/FAQ_Hanf_THC_CBD/FAQ_Cannabidiol_node.html

• Informationen des BVL zu neuartigen Lebensmitteln (Novel Food): https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/05_NovelFood/lm_novelFood_node.html

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Pressestelle
Mauerstraße 39-42
10117 Berlin
Telefon: +49 (0)30-18444-00211
Telefax: +49 (0)30-18444-00209
E-Mail: pressestelle(at)bvl.bund.de
Website: https://bvl.bund.de
Twitter: https://twitter.com/bvl_bund
Instagram: https://instagram.com/bvl_bund/

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